Ist in einer vom Betriebsrat verlangten Ausschreibung ein Datum für eine Stellenbesetzung angegeben, ist laut Bundesarbeitsgericht in der Regel keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn zwischen diesem Datum und dem tatsächlichen Besetzungszeitpunkt nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
Im Einzelfall – insbesondere bei kleineren Unternehmen – halten die Erfurter Richter sogar einen noch längeren Zeitraum für unschädlich. Allerdings kann der Zeitraum auch kürzer sein, etwa wenn nach den innerbetrieblichen Gegebenheiten Stellen der infrage stehenden Art regelmäßig in einem bestimmten Zeitrahmen besetzt werden und dies den Arbeitnehmern bekannt ist.
Beschluss des BAG vom 30.04.2014
Aktenzeichen: 7 ABR 51/12
DB 2014, 2236
ArbR 2014, 499