Für bestimmte Berufsgruppen, die einer staatlichen Zulassung zur Berufsausübung bedürfen, bestehen gesetzliche Bestimmungen, die eine feste Altersgrenze vorschreiben. Sofern dies z.B. mit den körperlichen Anforderungen sachlich zu begründen ist, stellen derartige Regelungen keine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) die Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters ab, der entgegen der Regelung das Schornsteinfegergesetzes, das eine feste Altersgrenze von 65 Jahren für die Verrentung vorsieht, bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters von 67 Jahren arbeiten wollte.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 08.01.2015
Aktenzeichen: 4 K 561/14.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)