Nach § 87a Abs. 2 HGB verliert ein Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch, wenn der Dritte, mit dem das Geschäft vermittelt wurde, nicht leistet. Diese Bestimmung kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleistung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht. In solchen Fällen hat die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB Vorrang, wonach der Handelsvertreter seinen Vergütungsanspruch auch bei Nichtzustandekommen des vermittelten Geschäfts behält. Zu den vom Unternehmer zu vertretenden Gründen zählt der Bundesgerichtshof auch dessen Insolvenz.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 31/07
ZIP 2008, 1080