Bei der Einrichtung einer Internetdomain werden oftmals gewerbliche Dienstleister eingeschaltet, die den Vertrieb, die Registrierung und Verwaltung von Domains übernehmen (sog. Registrar). Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein solcher Dienstleister dann für eine Rechtsverletzung seines Kunden als Störer haftet, wenn er nach Kenntniserlangung eines offenkundigen Rechtsverstoßes nicht zeitnah die ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. Hierzu zählt auch die Dekonnektierung der Domain. Das Gericht weist zugleich darauf hin, dass entsprechend der BGH-Rechtsprechung zur Haftung von Portalbetreibern und Providern auch einen Registrar keine generelle Prüfungs- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Registrierung einer Domain treffen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.10.2014
Aktenzeichen: 1 U 25/14
K&R 2015, 62