Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sogenannten Framing hat in der IT-Branche für einige Verwirrung gesorgt. So soll es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik erfolgt.
Demnach liegt – zumindest nach EU-Recht – dann keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Die Entscheidung befasste sich mit dem speziellen Fall, dass ein urheberrechtlich geschütztes Produktvideo auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar war und dieser Film sodann im Wege des Framings durch eine Verknüpfung mit „YouTube“ in die Website des beklagten Unternehmens eingebunden wurde.
Die Entscheidung beschränkt sich somit allein auf den Tatbestand, dass sich die Kopie auf YouTube oder auf ausländischen Servern befindet. Sie betrifft nicht die – weiterhin umstrittene – Rechtsfrage des Vorliegens eines Urheberrechtsverstoßes, wenn sich ein eigentlich nur auf der Website des Rechteinhabers befindlicher Film auch anderweitig (illegal) im Netz befindet.
Beschluss des EuGH vom 21.10.2014
Aktenzeichen: C-348/13
MMR 2015, 46
NJW 2015, 148