Ein GmbH-Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt für den Bundesgerichtshof auch für einen sogenannten faktischen Geschäftsführer. Hiervon spricht man, wenn der Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH führt, ohne bereits formell zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein (z.B. bei noch fehlender Eintragung im Handelsregister).
Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO (Insolvenzordnung) spricht von der Verantwortlichkeit der „Mitglieder des Vertretungsorgans“. Dies schließt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den faktischen Geschäftsführer nicht aus.
Urteil des BGH vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 4 StR 323/14
DB 2015, 240
ZIP 2015, 218