Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist der Pfändungsschutz für Kontoguthaben neu geregelt worden. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe des monatlichen Freibetrages von derzeit 1.045,04 Euro.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden kann, soweit der Schuldner hierüber in dem Kalendermonat nach dem Geldeingang nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Dementsprechend erhöht sich dann der Pfändungsfreibetrag. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Schuldner nicht dadurch schlechter stehen soll, dass ihm Leistungen z.B. zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden.
Urteil des BGH vom 04.12.2014
Aktenzeichen: IX ZR115/14
BGH online