Eine Fahrtenbuchauflage kann als unverhältnismäßig anzusehen sein, wenn sie erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sah das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erst zwölfeinhalb Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch nicht als zu spät an.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt es in der Regel auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Behörde für ein Motorrad eine etwas längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsieht als für einen Pkw. Dies wird damit begründet, dass Motorräder anders als Pkws in der Regel von den jeweiligen Haltern nicht ganzjährig genutzt werden, sondern eine Nutzung in den Wintermonaten in der Regel unterbleibt oder nur eingeschränkt erfolgt.
Urteil des OVG Lüneburg vom 08.07.2014
Aktenzeichen: 12 B 76/14
DV 2014, 201
DAR 2014, 659