Erkennt ein Bieter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen vermeintlichen Ausschreibungsfehler, muss er seine entsprechende Rüge nicht erst nach Benachrichtigung über den Ausschluss seines Angebots, sondern bereits während der Angebotserstellung erheben. Hat er ernsthafte Zweifel am Inhalt des Leistungsverzeichnisses, muss er dies mit dem Ausschreibenden klären und darf die Verdingungsunterlagen nicht nach eigenem Gutdünken auslegen und auf andere, von den Ausschreibungsvorgaben abweichende Produkte ausweiten.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.03.2008
Aktenzeichen: Verg W 3/08
NJW-Spezial 2008, 269