Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr (hier 2,34 Promille) und festgestelltem Fahrfehler ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig zu machen.
Beschluss des VG München vom 19.08.2014
Aktenzeichen: M 6b E 14.2930
DAR 2014, 712