Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Im Rahmen dieser gesteigerten Unterhaltspflicht kann vom Unterhaltsschuldner auch erwartet werden, dass er neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit aufnimmt, um seine Einkommenssituation zu verbessern. Der Bundesgerichtshof hält bei einer Hauptbeschäftigung in einem Umfang von 35 Stunden pro Woche eine Nebentätigkeit von weiteren fünf Stunden in der Regel für zumutbar.
Beschluss des BGH vom 24.09.2014
Aktenzeichen: XII ZB 111/13
FamRZ 2014, 1992
DNotZ 2015, 54