Haben Eltern ihren Schwiegerkindern eine Immobilie oder die hierfür benötigten Geldmittel geschenkt, können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung oder Rückzahlung verlangen, wenn die Ehe des Beschenkten mit ihrem Kind gescheitert ist.
In einem derartigen Fall hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren. Ist Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs gegenüber dem früheren Schwiegerkind die Rückübertragung einer vormals geschenkten Immobilie, ist nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Die Verjährungsfrist richtet sich dann nach der Vorschrift des § 196 BGB. Diese sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einer Immobilie sowie für Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
Urteil des BGH vom 03.12.2014
Aktenzeichen: XII ZB 181/13
ZAP EN-Nr 112/2015