Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sogenanntes Passivrauchen befürchtet, von dem anderen Mieter verlangen kann, das Rauchen ganz oder zumindest während bestimmter Zeiten zu unterlassen.
Die Karlsruher Richter nahmen eine umfassende Interessenabwägung vor: Einerseits steht dem Mieter das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu, anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse – zu denen auch das Rauchen gehört – zu nutzen.
Danach ist ein Abwehranspruch des sich gestört fühlenden Mieters ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Aber auch wenn wegen der Häufigkeit der Rauchbeeinträchtigung eine als störend empfundene – also wesentliche – Beeinträchtigung vorliegt, besteht der Unterlassungsanspruch nicht uneingeschränkt. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Urteil des BGH vom 16.01.2015
Aktenzeichen: V ZR 110/14
Pressemitteilung des BGH