Wer einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend machen will, sollte die nach § 15 Abs. 4 AGG geregelte zweimonatige Ausschlussfrist beachten, innerhalb derer der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden muss. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte hiervon Kenntnis erlangt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall war der Antrag eines Polizeibeamten, seinen Eintritt in den Ruhestand um zwei Jahre hinauszuschieben, abgelehnt worden. Das von ihm angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren hatte keinen Erfolg. Da der Beamte von den ihn benachteiligenden Entscheidungen des beklagten Landes und ihrer erfolglosen gerichtlichen Anfechtung bereits im Jahr 2010 erfahren hatte, wies das Gericht seine erst im Januar 2012 erhobene Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist ab. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (AZ: III ZR 04/15).
Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2014
Aktenzeichen: 11 U 6/13
BB 2015, 243