Die vom einzigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs einer Amtsbeendigung setzt demnach nicht zwingend die Stellung des alleinigen Geschäftsführers als Alleingesellschafter voraus. Auch die Amtsniederlegung bei einem Mehrheitsgesellschafter kann zu einer nicht hinnehmbaren Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.
Beschluss des OLG Köln vom 01.02.2008
Aktenzeichen: 2 Wx 3/08
OLGR Köln 2008, 315