Sofern es der Sicherheit des Flugverkehrs dient, dürfen Flughafenmitarbeiter Passagiere dazu auffordern, die Funktionalität ihrer Geräte unter Beweis zu stellen. Insbesondere darf verlangt werden, dass ein Passagier mit der mitgeführten Kamera ein Foto macht; denn „Kameras sind nicht immer Kameras“. Es könnte sich auch um ein getarntes Steuergerät handeln, das der Bedienung eines im Fluggepäck mitgeführten Sprengsatzes dient.
Weigert sich ein Fluggast, dieser Überprüfung nachzukommen, darf die Fluggesellschaft seine Beförderung ablehnen. Der Passagier kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Speicher seiner Kamera voll und es ihm unzumutbar sei, eines seiner wertvollen Urlaubsbilder zu löschen. Nachdem das Verwaltungsgericht München den betroffenen Fluggast auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen hatte, nahm dieser seine Klage gegen den Freistaat Bayern zurück.
Beschluss des VG München vom 11.12.2014
Aktenzeichen: M 24 K 14.1502
Pressemitteilung des VG München