Ein Steuerpflichtiger kann Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen.
Der Bundesgerichtshof hält die Voraussetzungen für diese Steuervergünstigung bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, von dem die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, nicht für gegeben. In diesem Fall liegt keine dauerhafte Auswärtstätigkeit vor, sodass der Steuerpflichtige für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.
Urteil des BFH vom 06.11.2014
Aktenzeichen: VI R 21/14
DB 2015, 168
DStR 2015, 164