Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil kam es entscheidend auf die Frage an, wann das Urteil dem beklagten Unternehmen, einer GmbH & Co. KG, zugestellt worden war. Das Urteil wurde am 1. Februar 2013 vom Postboten einer Mitarbeiterin des Unternehmens in dessen Geschäftsräumen übergeben. Der Geschäftsführer trug im Einspruchsverfahren vor, er sei im Zeitpunkt der Zustellung in den Geschäftsräumen anwesend gewesen. Der Postbote habe aber gleichwohl ohne Nachfrage das Schriftstück der Angestellten ausgehändigt. Dieses sei ihm erst am 22. Februar 2013 ausgehändigt worden; erst ab diesem Zeitpunkt könne die Einspruchsfrist laufen.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Wird ein zuzustellendes Schriftstück durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person widerspruchslos entgegengenommen, ist darin zugleich die (konkludente) Erklärung zu sehen, dass der Zustellungsadressat abwesend oder an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Der Zusteller muss dann in der Regel keine weiteren Nachforschungen veranlassen. Da das Urteil somit am 1. Februar 2013 als zugestellt galt, war der Einspruch als verspätet anzusehen.
Beschluss des BGH vom 04.02.2015
Aktenzeichen: III ZR 513/13
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