Für viele Unternehmen stellt die Präsenz in sozialen Netzwerken mittlerweile ein wichtiges Marketinginstrument dar. Da macht es natürlich Eindruck, möglichst viele „Likes“ und „Follower“ zu haben. Nicht selten wird bei der Generierung sogenannter Freunde mit unlauteren Mitteln nachgeholfen.
Als erstes Gericht hat nun das Landgericht Stuttgart in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass der Kauf von „Likes“ und „Fans“ für Social-Network-Angebote unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren mit ausführlicher Begründung steht noch aus.
Beschluss des LG Stuttgart vom 06.08.2014
Aktenzeichen: 37 O 34/14 KfH
jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 4