Die vom Nutzungsberechtigten von urheberrechtlich geschützten Fotografien erteilte Erlaubnis zur Printnutzung umfasst nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht auch die Verwendung in der ePaper-Ausgabe des Printmediums. Dies wird damit begründet, dass die Onlinenutzung eines Fotos gegenüber dem Abdruck desselben im Printmedium eine klar abgrenzbare, wirtschaftlich technische Verwertung darstellt.
Ausnahmsweise kann die Auslegung des Vertrags jedoch die Annahme einer berechtigten „Doppelnutzung“ ergeben. Dabei sind die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, insbesondere der Branchenüblichkeit, zu berücksichtigen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.04.2014
Aktenzeichen: 4 U 208/12
WRP 2015, 101
MMR 2015, 54