Einem Arbeitgeber ist es nicht untersagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die von der Bindung abhängige Sonderzahlung nicht (auch) Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit darstellt.
Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zahlung von Urlaubsgeld davon abhängig gemacht wird, dass das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Auszahlungstag vom Arbeitnehmer nicht gekündigt wurde oder vom Arbeitgeber nicht aus in die Sphäre des Arbeitnehmers fallenden Gründen beendet wurde. Durch eine derartige Regelung wird in zulässiger Weise die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnt.
Urteil des BAG vom 22.07.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 981/12
ArbuR 2014, 439
RdW 2015, 22