Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist von sechs Monaten für „vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ auch einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung umfasst. In dem entschiedenen Fall ging es um den Ersatz entgangener Provisionszahlungen nach der Kündigung eines Versicherungsvertreters wegen zahlreicher Unregelmäßigkeiten beim Abschluss und der Durchführung von Versicherungsverträgen.
Urteil des LAG Hamm vom 09.09.2014
Aktenzeichen: 14 Sa 389/13
jurisPR-ArbR 6/2015 Anm. 3
EzA-SD 2015, Nr 4, 12