Die Preiswerbung (Werbung mit Vergleichspreisen) eines Teppichhandel-Unternehmens für Designer- oder Orientteppiche ist wegen Irreführung wettbewerbswidrig, wenn sie dem eigenen Preis einen „Vergleichspreis“ gegenüberstellt, der als „ermittelter durchschnittlicher Marktpreis“ bezeichnet wird. Ein solcher Vergleichspreis ist seinem Inhalt und Zustandekommen nach diffus und darf somit für eine Preiswerbung nicht herangezogen werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 2 U 52/07
OLGR Stuttgart 2008, 381