Ende 2009 berichteten zahlreiche Medien über einen Vorfall in einem Hamburger Krematorium. Dort hatten mehrere Mitarbeiter insbesondere Zahngold, das sie in der Krematoriumsasche fanden, für sich behalten und verkauft. Die arbeitsrechtliche Aufarbeitung des Falls landete nun vor dem Bundesarbeitsgericht, das dem Arbeitgeber ein Herausgaberecht bzw. einen Schadensersatzanspruch zusprach.
Danach besteht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche.
Urteil des BAG vom 21.08.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 655/13
BB 2015, 187
NZA 2015, 94