Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV (Pflegearbeitsbedingungenverordnung) nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Hinweis: Die Entscheidung ist weniger im Bereich der PflegeArbbV von Bedeutung, da diese insoweit mittlerweile angepasst wurde. Sie kann vielmehr erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung des seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetzes (Mi-LoG) haben, das eine Mindestvergütung von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde gewährt. Überträgt man die Entscheidung auf das Mindestlohngesetz, wäre der Mindestlohn in allen betroffenen Branchen in voller Höhe auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen.
Urteil des BAG vom 19.11.2014
Aktenzeichen: 5 AZR 1101/12
DB 2015, 253