Presseorgane sind unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung durchaus berechtigt, über einen Tatverdächtigen zu berichten. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Rechte dem Betroffenen zustehen, wenn sich der gegen ihn erhobene Tatverdacht als unbegründet erweist.
Der Betroffene soll bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen dürfen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.
Urteil des BGH vom 18.11.2014
Aktenzeichen: VI ZR 76/14
GRUR 2015, 96
WM 2015, 99