Von einem Rechtsanwalt gefertigte Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier AGB für einen Onlineshop) können Urheberrechtsschutz genießen. Im Vergleich zu literarischen oder journalistischen Texten besteht jedoch insoweit die Besonderheit, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen oftmals anhand von Textbausteinen aus Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen fertigen lassen. Der Rechtsanwalt ist daher zum Nachweis seiner behaupteten Urheberrechte gehalten, konkrete Angaben zu Beginn und Abschluss der Arbeiten, der Arbeitsweise und dem Auftraggeber für die Texte zu machen.
Urteil des AG Kassel vom 05.02.2015
Aktenzeichen: 410 C 5684/13
JurPC Web-Dok. 43/2015