Das in § 4 Nr. 6 UWG geregelte sogenannte Kopplungsverbot untersagt es Gewerbetreibenden, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Veranstalter des Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, selbst partizipiert oder nicht.
Auf Klage eines Verbraucherschutzvereins untersagte das Oberlandesgericht Celle dem beklagten Technischen Überwachungsverein (TÜV) eine mehrere Monate dauernde „TÜV N. Reparaturkosten-zurück-Aktion“ als unzulässiges Gewinnspiel. An dieser Aktion konnte teilnehmen, wer die bei einer Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs festgestellten Mängel durch einen Kfz-Meisterbetrieb reparieren ließ. Innerhalb des Aktionszeitraums sollte wöchentlich ein Gewinner ausgelost werden, der vom TÜV die Erstattung der hierbei entstandenen Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 2.000 Euro verlangen konnte. Die Wettbewerbswidrigkeit der Gewinnspielaktion entfiel hier nicht deshalb, weil der unmittelbar Begünstigte der Aktion nicht der beklagte TÜV selbst, sondern die einzelnen KFZ-Meisterreparaturwerkstätten waren.
Urteil des OLG Celle vom 10.01.2008
Aktenzeichen: 13 U 118/07
OLGR Celle 2008, 210