Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Für das Verwaltungsgericht Trier reicht es hierfür nicht aus, wenn nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Firmenwagen dem Betriebsinhaber das Radarfoto des deutlich erkennbaren Fahrers vorgelegt wird und, nachdem der Chef von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, keine weiteren Ermittlungen angestellt werden. Das Gericht hält es vielmehr für erforderlich, dass bei einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug beispielsweise zur Vorlage von Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, aufgefordert wird oder andere verantwortliche Personen befragt werden. Werden derartige Versuche erst gar nicht unternommen, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig.
Beschluss des VG Trier vom 23.02.2015
Aktenzeichen: 1 L 349/15.TR
Pressemitteilung des VG Trier