Liefert der Verkäufer eines elektronischen Kassensystems seinem Kunden eine Manipulationssoftware als „Zubehör“ mit und weist er ihn auch in deren – ausdrücklich als risikolos bezeichnete – Benutzung ein, begeht der Verkäufer Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Er kann daher vom Finanzamt auf Erstattung der vom Kunden hinterzogenen Steuern in Anspruch genommen werden, soweit diese vom Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden können.
In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Betreiber eines Eiscafés über Jahre hinweg mithilfe der Manipulationssoftware insgesamt 2,8 Mio. Euro an Steuern hinterzogen. Da von ihm nur 1,2 Mio. nachgezahlt wurden, forderte der Fiskus von dem Verkäufer des Kassensystems die restlichen 1,6 Mio.
Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2015
Aktenzeichen: 5 V 2068/14
StE 2015, 71
BB 2015, 406