Ein Mieter, der von Nachbarn und Mitmietern beschuldigt wird, den Hausfrieden zu stören, hat keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Auskunft, wer welche Anschuldigungen gegen ihn erhoben hat.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München trifft den Vermieter gegenüber seinen Mietern eine entsprechende Fürsorgepflicht, Mitteilungen vertraulich zu behandeln. Zudem bestünde die Gefahr, dass sich bei Erteilung der Auskunft die Störung des Hausfriedens noch verschärft.
Urteil des AG München vom 08.08.2014
Aktenzeichen: 463 C 10947/14
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