Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Dies ist in § 556a Abs. 1 BGB geregelt.
Da Abs. 1, Satz 1 der Vorschrift nicht zwingend ist, steht es den Mietvertragsparteien insoweit frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren. Der Vermieter kann dann beispielsweise die Kostenpositionen Kaltwasser, Abwasser und Müll nach der jeweiligen Anzahl der Personen im Haushalt oder nach der Wohnfläche abrechnen. Dabei ist er auch an eine einmal gewählte Abrechnungsart nicht gebunden.
Urteil des BGH vom 05.11.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 257/13
WuM 2015, 33
Grundeigentum 2015, 50