Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit den ihm während der vollzeitigen Beschäftigung zustehenden Urlaub nicht (vollständig) nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht im Verhältnis der Arbeitszeitverringerung gekürzt werden. Bisher galt nach § 26 Abs. 1 TVöD, dass sich auch der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verringerung der Arbeitszeit während des Urlaubsjahrs auf weniger als fünf Wochentage entsprechend vermindert.
Diese Praxis erklärte nun das Bundesarbeitsgericht für unzulässig. Stand einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen – wie in dem entschiedenen Fall – bei einem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit ab 1.7. des Jahres nach der ursprünglichen Regelung ein Anspruch von insgesamt 24 Urlaubstagen zu, so sind nunmehr für die ersten sechs Monate die vollen 15 Tage und für die zweite Jahreshälfte 12 Urlaubstage zu gewähren.
Urteil des BAG vom 10.02.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 53/14
Pressemitteilung des BAG