Immer wieder kommt es im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens zu Streitigkeiten über die Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Restwerts. Die Haftpflichtversicherungen versuchen durch Einbeziehung von Angeboten überregionaler Restwertaufkäufer, insbesondere über das Internet, einen höheren Restwert durchzusetzen.
Wie bereits eine Reihe anderer Gerichte vertritt auch das Amtsgericht Kulmbach die Auffassung, dass sich der Geschädigte beim Verkauf seines Unfallfahrzeugs nicht auf den überregionalen Markt verweisen lassen muss. Vielmehr ist lediglich das höchste Angebot eines regionalen Anbieters auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs anzurechnen. Die Beweislast dafür, dass in der näheren Umgebung ein höherer Verkaufserlös erzielt hätte werden können, trägt der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Urteil des AG Kulmbach vom 08.05.2014
Aktenzeichen: 70 C 678/13
DAR 2014, 473
jurisPR-VersR 2/2015 Anm. 5