Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art nachzustellen und sie zu fangen. Zu diesen Tierarten gehören auch Schwäne. Die über eine kurze Aufnahme eines verletzten oder kranken Tiers hinausgehende längere Ingewahrsamnahme zur Gesundpflege ist demnach nicht erlaubt. So untersagte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Betrieb einer „Schwanenstation“ eines Tierschutzvereins, der kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Schwäne auf öffentlichem Grund einfing und sie in die „Schwanenstation“ des Vereins brachte, um sie gesund zu pflegen. Die kranken Tiere hätten nach kurzer Pflege entweder wieder ausgesetzt bzw. einem Tierarzt, einer Auffangstation für Wild oder einem Jagdberechtigten übergeben werden müssen.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.11.2014
Aktenzeichen: 8 A 10 469/10.OVG
RdW Heft 1/2015, Seite VI