Einer knapp 70-jährigen Münchnerin wurden nach einer Operation zur Stärkung der Rückenmuskulatur von den Ärzten leichte Kräftigungsübungen empfohlen. Dabei kam ihr ein Werbeflyer mit dem Angebot „Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 Euro – letzter Starttermin 28.2.2013″gerade recht. Im Fitnessstudio wurde der Frau ein Vertrag vorgelegt, den sie – weil sie ihre Brille nicht dabei hatte – ungelesen unterschrieb, wobei sie davon ausging, dass es sich um das angebotene Testtraining handelte. In Wirklichkeit hatte sie einen längerfristigen Vertrag mit Gesamtkosten von 1.130 Euro unterschrieben.
Das Amtsgericht München entschied, dass der Fitnessstudiovertrag nicht zustande gekommen ist. Der Richter war aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Frau den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie – ohne das Fitnessstudio zu kennen und mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen – gleich einen Langzeitvertrag abschließen wollen, der zudem erheblich teurer als das Testangebot war? Ohnehin wäre eine Mitgliedschaft für sie aus finanziellen Gründen nicht infrage gekommen.
Urteil des AG München vom 18.06.2014
Aktenzeichen: 271 C 30721/13
Wirtschaftswoche Heft 4/2015, Seite 84