Eine GmbH geriet in die Insolvenz, weil ihr Geschäftsführer eine Vereinbarung über Anzahlungen für Warenlieferungen abgeschlossen hatte, ohne diese abzusichern. Nachdem die Anzahlungen in erheblicher Höhe geleistet waren, wurde der Lieferant zahlungsunfähig. Die geleisteten Anzahlungen waren dadurch weitestgehend verloren, was das Unternehmen finanziell nicht verkraften konnte.
Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer wegen des riskanten Geschäfts persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht Koblenz gab jedoch dem verklagten Geschäftsführer mit der Begründung Recht, bei unternehmerischen Entscheidungen stehe einem Geschäftsführer grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum, also ein unternehmerisches Ermessen zu, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich prägt, umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen. Die Grenze zog das Gericht dort, wo das Handeln des Geschäftsführers hinsichtlich der eingeholten Informationen als Entscheidungsgrundlage für nicht mehr vertretbar erscheint. Dies war hier nicht feststellbar.
Urteil des OLG Koblenz vom 23.12.2014
Aktenzeichen: 3 U 1544/13
ZInsO 2015, 262
WM 2015, 340