Eine 90 Jahre alte, demenzkranke, orientierungslose und verwirrte Heimbewohnerin entfernte sich unbeobachtet aus einem Seniorenheim. Nachdem die Suche im Umfeld des Heims erfolglos verlief, schaltete das Personal die Polizei ein, die ihrerseits die örtliche Feuerwehr mobilisierte. Für die Heimbewohnerin bestand akute Lebensgefahr, da sie nur mit einem Nachthemd bekleidet bei Minusgraden hilflos umherirrte. Nachdem die Suchaktion erfolgreich beendet wurde, erließ die zuständige Behörde gegenüber dem Heim einen Gebührenbescheid über circa 2.600 Euro für den Feuerwehreinsatz. Dieses verweigerte die Zahlung.
Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Gießen sah keine Rechtsgrundlage für die Haftung des Heimbetreibers. Das wurde damit begründet, dass der Einsatz der Feuerwehr in vollem Umfang der Rettung einer Person aus akuter Lebensgefahr gedient hatte. Für eine derartige Situation schließt das hier einschlägige Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Erhebung von Gebühren und Auslagen aus.
Hinweis: Die entsprechenden Landesgesetze in den anderen Bundesländern enthalten ähnliche Regeln.
Urteil des VG Gießen vom 04.02.2015
Aktenzeichen: 4 K 409/14.GI
Pressemitteilung des VG Gießen