Im Rahmen einer Heilmittelwerbung gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Dienstleistungen) anzubieten, anzukündigen bzw. zu gewähren oder als Branchenangehöriger anzunehmen. Ausnahmen von diesem Verbot sieht das Gesetz unter anderem dann vor, wenn die Zuwendung lediglich in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht oder es sich bei den Zuwendungen bzw. Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten oder eine zulässige handelsübliche Nebenleistung handelt.
Für den Bundesgerichtshof stellt ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten keine zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für diesen eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellen. Demnach kann ein solcher Patientenservice gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen. Die Vorinstanz, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, hat nun noch zu prüfen, ob der beanstandete Fahrdienst eine zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.
Urteil des BGH vom 12.02.2015
Aktenzeichen: I ZR 213/13
Pressemitteilung des BGH