Nach Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 versuchen Unternehmen bisweilen, die Zahlung der Mindeststundenvergütung von 8,50 Euro zu umgehen. Dass dies rechtlich nicht so einfach ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.
Es erklärte eine Änderungskündigung eines Arbeitgebers, mit der ein vertraglich zugesichertes zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden sollten, für unwirksam. Auf das zugleich mit der Änderungskündigung unterbreitete Angebot, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei gleichzeitigem Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen, musste sich der betroffene Arbeitnehmer, der bislang einen Stundenlohn von 6,44 Euro bekam, nicht einlassen.
Urteil des ArbG Berlin vom 04.03.2015
Aktenzeichen: 54 Ca 14420/14
BB 2015, 692