Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung vorliegen, darf auch ein Betriebsratsmitglied befristet beschäftigt werden. Befristete Arbeitsverhältnisse mit Betriebsräten können auch dann enden, wenn die „Amtszeit“ als Betriebsrat noch nicht abgelaufen ist. Verweigert der Arbeitgeber eine Folgeverlängerung, kann der befristet beschäftigte Betriebsrat nur dann eine Verlängerung verlangen, wenn die Nichtverlängerung ihren Grund in der Betriebsratszugehörigkeit hat.
Das Bundesarbeitsgericht legt dabei dem Arbeitnehmer im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit auf. Kann er – wie im vorliegenden Fall – dies nicht beweisen, steht ihm weder ein Weiterbeschäftigungsanspruch noch eine Entschädigung wegen unzulässiger Diskriminierung wegen der Betriebsratszugehörigkeit zu.
Urteil des BAG vom 25.06.2014
Aktenzeichen: 7 AZR 84/12
BB 2015, 122