Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt stets einen darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss voraus. Der Beschluss kann jedoch nachgeholt und auf diese Weise der Abschluss der – hier vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten – Betriebsvereinbarung genehmigt werden. Sofern dies nicht geschieht, ist der nach einem entsprechenden Beschluss nunmehr zuständige Betriebsrat berechtigt, die Betriebsvereinbarung zu kündigen.
Beschluss des BAG vom 09.12.2014
Aktenzeichen: 1 ABR 19/13
NZA 2015, 368