Bei einem Auftragsverhältnis zwischen dem Namensgeber einer Autobiografie und dem beauftragten Ghostwriter besteht auch ohne ausdrückliche Autorisierungsvereinbarung eine Geheimhaltungsverpflichtung des Ghostwriters hinsichtlich der ihm im Rahmen der Zusammenarbeit anvertrauten Informationen und Einschätzungen.
In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte Altbundeskanzler Kohl erfolgreich gegen den Ghostwriter seiner mehrbändigen Autobiografie geklagt, der Gesprächsaufzeichnungen ohne seine Einwilligung veröffentlicht bzw. weitere Veröffentlichungen angekündigt hatte.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten eines Ghostwriters hinsichtlich der ihm erteilten Informationen durchaus zweckmäßig und streitverhindernd sein können.
Urteil des LG Köln vom 13.11.2014
Aktenzeichen: 14 O 315/14
GRUR-RR 2015, 126