Übt ein Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Dies ist in § 35 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) geregelt.
Hat der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit dementsprechend aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, fällt ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht in die Insolvenzmasse.
Urteil des BFH vom 26.11.2014
Aktenzeichen: VII R 32/13
ZIP 2015, 532
DB 2015, 598