Ein Makler wurde von einem Wettbewerbsverein wegen unzureichender Preisangaben in Zeitungsannoncen abgemahnt. Im Wiederholungsfall verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 6.000 Euro. Als erneut eine Anzeige des Maklers mit unzureichenden Preisangaben erschien, wurde er auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Bei der neuerlichen Annonce lag der Fall jedoch anders. Bei der angebotenen Mietwohnung handelte es sich um eine eigene Immobilie des Maklers. Bei der Vermietung einer eigenen Wohnung liegt ein Eigengeschäft des Maklers vor, bei dem er nicht an die Preisangabenvorschrift des § 6 Abs. 2 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung gebunden ist. Somit lag kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung vor. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe wurde demzufolge abgewiesen.
Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2014
Aktenzeichen: I-4 U 143/13
AIZ 2015, Nr. 1-2, 59