Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: Jaguar XK 150 S Roadster) eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des technischen Zustands oder des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellt bei einem restaurierten Oldtimer das Vorhandensein des Originalmotors in der Regel keine zu erwartende Beschaffenheit dar. Der Verkäufer ist daher nicht verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Vertrags – ungefragt – über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.
In dem entschiedenen Fall musste der Käufer den für 148.000 Euro erworbenen, 52 Jahre alten Jaguar behalten, obwohl der Wagen nicht mit dem in dessen Produktionsjahr ursprünglich eingebauten 3,4-l-Motor mit 250 PS, sondern mit einem 3,8-l-Motor mit 265 PS ausgestattet war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.11.2014
Aktenzeichen: 9 U 234/12
MDR 2015, 85
DAR 2015, 90