Der Betreiber einer Motocross-Anlage ist bei einem freien Training nicht verpflichtet, die Piste mit Streckenposten zu sichern. Stürzt ein Fahrer nach einem Sprung über eine Kuppe und kann ein nachfolgender Fahrer, der die Unfallstelle nicht einsehen konnte, nicht mehr abbremsen, kann der Veranstalter für die Unfallfolgen nicht haftbar gemacht werden. Ihn trifft eine Verkehrssicherungspflicht nur hinsichtlich solcher Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Nutzung der Anlage hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Dass Stürze auch an nicht einsehbaren Stellen passieren können, musste jedem Trainingsteilnehmer bekannt sein.
Urteile des OLG Schleswig vom 19.02.2015
Aktenzeichen: 11 U 91/14
Pressemitteilung des OLG Schleswig