Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widersprechen. In der Mitteilung muss u.a. der Betriebserwerber identifizierbar benannt und der Gegenstand des Betriebsübergangs angegeben werden. Fehlt es an diesen Angaben, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
Dass nicht nur kleineren Unternehmen hinsichtlich des Inhalts einer Arbeitnehmerinformation über den Betriebsübergang handwerkliche Fehler unterlaufen können, zeigt der Übergang der Handysparte von Siemens auf BenQ. Die Juristen des Großkonzerns gaben in dem Rundschreiben bei der Anschrift des Übernehmers weiterhin die Adresse der Siemens-Personalabteilung an. Zudem wurde als Übernehmer fälschlicherweise der Mutterkonzern BenQ aus Taiwan aufgeführt, obwohl für das Handygeschäft tatsächlich eine extra zu diesem Zweck neu gegründete BenQ GmbH & Co. oHG mit einem Haftungskapital von lediglich 50.000 Euro gegründet worden war. Da somit die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann, konnten die betroffenen Siemensmitarbeiter dem Betriebsübergang auch noch später widersprechen und müssen weiterhin bei Siemens beschäftigt werden.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.04.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 1809/07 (nicht rechtskr.)
Betriebs-Berater 2008, 1057