Ein älteres Ehepaar beabsichtigte, ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament zu erstellen, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten wollten. Der Ehemann setzte ein entsprechendes Schriftstück auf und unterschrieb es. Die Unterschrift der Ehefrau unterblieb jedoch.
Nach dem Tod des Ehemanns beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm stellte das Schriftstück lediglich einen Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar, das wegen der fehlenden Unterschrift der Ehefrau unwirksam war. Für die Errichtung eines Einzeltestaments fehlte es an einem entsprechenden Erblasserwillen. Der Entwurf konnte daher nicht in ein wirksames Einzeltestament zugunsten der Ehefrau umgedeutet werden. Im Ergebnis trat daher die gesetzliche Erbfolge ein, nach der sich die Witwe das Erbe mit ihren Kindern teilen musste.
Beschluss des OLG Hamm vom 21.02.2014
Aktenzeichen: I-15 W 46/14
ErbR 2015, 56