Gibt der Verkäufer eines Wohnhauses im Exposee an, bestimmte Kellerräume seien als Wohnraum nutzbar, liegt objektiv eine arglistige Täuschung vor, wenn für eine solche Nutzung der Kellerräume die erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt. Dasselbe gilt, wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren einleitet.
Behauptet der Verkäufer im Prozess, den Käufer, der die Rückabwicklung des Vertrags verlangt, vor Vertragsschluss über den offenbarungspflichtigen Umstand der nicht genehmigten Wohnraumnutzung aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist.
Urteil des BGH vom 27.06.2014
Aktenzeichen: V ZR 55/13
MDR 2014, 1073
RdW 2015, 125